Wie bekomme ich eine logopädische Verordnung?
Heilmittelverordnungen (Rezepte) können von Kinderärzten/innen, Neurologen/innen, Phoniatern/innen, Hals-Nasen-Ohrenärzten/innen, Allgemeinmedizinern/innen, Internisten/innen, Kieferorthopäden/innen und Zahnärzten/innen ausgestellt werden. Im Heilmittelkatalog ist der Behandlungsumfang und die Dauer der Behandlung genau festgelegt. Dabei spielt das Störungsbild und die individuelle Situation des Patienten eine wesentliche Rolle. Die Behandlung erfolgt in unserer Praxis als Einzeltherapie. Die logopädische Behandlung findet in unserer Praxis, als Hausbesuch oder in Senioreneinrichtungen statt.

Wer bezahlt die logopädische Behandlung?
Die logopädische Therapie ist Bestandteil des Heilmittelkatalogs und gehört zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Der Gesetzgeber hat eine Eigenbeteiligung bei Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr vorgeschrieben. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit. Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen pro Verordnung einmalig eine Pauschale von 10,00 Euro und pro erbrachter Leistung eine Zuzahlung in Höhe von 10 % leisten. Die Zuzahlungen müssen höchstens bis zu 2 % des Bruttojahreseinkommens geleistet werden (bei chronisch kranken Menschen bis zu 1 %). Quittungen über alle Zuzahlungen sollten bis zum Jahresende aufbewahrt werden, um gegebenenfalls die zuviel gezahlten Zuzahlungen von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Bei privat versicherten Personen übernehmen die privaten Krankenkassen die Kosten einer logopädischen Therapie in dem vom Versicherten vertraglich abgeschlossenem Umfang.


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